III R 42/18, Urteil vom 20.02.2019

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 – Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 JVKostG). Quelle: III R 42/18, Urteil vom 20.02.2019

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Mietkosten können auch nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sein

Die Miete für eine ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 7 K 57/18). Quelle: Mietkosten können auch nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sein

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Keine Erstattung von Vorsteuerüberhängen aus vorinsolvenzrechtlicher Zeit an den Insolvenzverwalter

Das FG Münster hat entschieden, dass im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter Bestellung eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters begründete Vorsteuererstattungsansprüche dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil und nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen sind. Dies hat zur Folge, dass keine Erstattung an den Insolvenzverwalter erfolgt (Az. 5 K 166/19). Quelle: Keine Erstattung von Vorsteuerüberhängen aus vorinsolvenzrechtlicher Zeit an den Insolvenzverwalter

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Zuschüsse von Landesbetrieb Wald und Holz an einen gemeinnützigen Verein sind nicht steuerbar

Das FG Münster hat entschieden, dass Zuschüsse, die ein gemeinnütziger Verein vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW aus Mitteln der Jagdabgabe erhält, nicht der Körperschaftsteuer unterliegen (Az. 10 K 477/16). Quelle: Zuschüsse von Landesbetrieb Wald und Holz an einen gemeinnützigen Verein sind nicht steuerbar

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Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung ist steuerlich nicht anzuerkennen

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis vorliegt, wenn die Klägerin und Vermieterin die zur Hälfte vermietete Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und Mieter bewohnt. Das Mietverhältnis halte keinem Fremdvergleich stand (Az. 1 K 699/19). Quelle: Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung ist steuerlich nicht anzuerkennen

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