Stichtag
24.01.2025
Ganztägig
Wer innerhalb der Europäischen Union (EU) so genannte innergemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen erbringt oder Dreiecksgeschäfte ausübt, muss diese seit 2010 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Sie müssen die zusammenfassende Meldung immer in dem Zeitraum abgeben, in dem Sie die Lieferung oder die sonstige Leistung erbracht haben. Der Zahlungszeitpunkt ist unerheblich. Die Zusammenfassende Meldung Innergemeinschaftliche Leistungen ist jeweils zu tätigen für die drei Monate des vorhergegangenen Quartals.