Als Steuerberater übernehmen wir für Freiberufler aus Köln und Umgebung die Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie der Umsatzsteuervoranmeldung.
Vereinbaren Sie als Freiberufler noch heute einen Termin bei Ihrem Steuerberater
Freie Berufe
Zu den Freiberuflern zählen gemäß § 18 EStG und § 1 PartGG unter anderem:
- Wissenschaftler, Ingenieure, IT Experten, Architekten
- Anwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Volks- & Betriebswirte in Beratungsberufen
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Apotheker, Psychotherapeuten
- Künstler, Musiker, Schauspieler, Schriftsteller, Journalisten
- Lehrer & Erzieher
Wie diese Berufsgruppen Steuern sparen können, besprechen wir in unserer Kölner Steuerberater Kanzlei.
Einkommensteuer
Freiberufler (sowie Selbstständige im Allgemeinen) haben im Vergleich mit Arbeitnehmern einen größeren steuerlichen Gestaltungsspielraum, müssen sich allerdings auch selbst darum kümmern. Ihr Steuerberater hilft Ihnen gerne dabei. Im Gegensatz zur Steuerklärung des Angestellten, muss die Steuererklärung des Selbstständigen seit 2011 elektronisch erfolgen.
Mit Steuerberater bei der Einkommensteuer das meiste rauszuholen.
Gewinnermittlung Freiberufler
Freiberufler dürfen unabhängig von der Höhe ihres Gewinns immer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Wir helfen Ihnen bei der Gewinnermittlung. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater!
Betriebsausgaben
Bei Freiberuflern zählen alle Kosten, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständige Tätigkeit stehen, zu den Betriebsausgaben.
Darunter fallen z.B. Personalkosten, die Miete fürs Büro oder Arbeitszimmer, Firmenwagen, Firmenhandy, Büromaterial, Computer, steuerliche Abschreibungen, Mitgliedsbeiträge.
Betriebsausgaben können im Allgemeinen bei Zahlung im selben Jahr voll abgesetzt werden.
Fragen Sie Ihren Steuerberater, was man alles absetzen kann!
Gemischte Kosten
Wird etwa der private PKW oder ihr privater Telefonanschluss beruflich genutzt, kann dies zu einem Teil geltend gemacht werden, ebenso wie ein Arbeitszimmer in den eigenen 4 Wänden.
Zu welchem Teil dies absetzbar ist? – Jetzt Termin beim Steuerberater machen und nachfragen!
Umsatzsteuer
Freiberufler mit geringen Umsätzen von unter 17.500,- € / Jahr gelten man steuerrechtlich als Kleinunternehmer.
Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet – aber auch nicht berechtigt –, Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen. Andererseits ist ein Kleinunternehmer auch nicht Vorsteuerabzugsberechtigt.
Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit uns für Ihre Steuererklärung