Wie führe ich ein Kassenbuch?
Im Einzelhandel – wie in jedem Unternehmen – sollen alle bar bezahlten Geschäftsvorgänge grundsätzlich über die Kasse abgewickelt und täglich in einem Kassenbuch aufgezeichnet werden. Der Gesetzgeber hat mittlerweile in mehreren Schritten die Anforderungen an die Kassenführung verschärft. Als Ihr Steuerberater für Einzelhandel und Unternehmen können wir Ihnen helfen beim Thema Kasse und Kassenbuchführung Hinzuschätzungen im Unternehmen und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.
Die allgemeinen Vorschriften zur Art der Führung von Kassenaufzeichnungen und Kassenbuchführung sind in der Abgabenordnung (AO) §145 und AO §146 und Handelsgesetzbuch (HGB) §§ 238 und 239 definiert.
Kassenbuchführung ab 2017
Zum 01.01.2017 stellt der Gesetzgeber an die Kassenführung mit elektronischen Kassen neue Anforderungen. Ab spätestens dem 01.01.2017 muss sichergestellt sein, dass alle Einzelaufzeichnungen (Einzelbewegungen, Kassenbon) in digitaler Form aufbewahrt werden und eine maschinelle Auswertung im Zuge der Betriebsprüfung möglich ist. Insbesondere müssen seit dem 01.01.2017 die Tagesendsummen und alle Einzelbewegungen (Einzelbons) täglich aufgezeichnet und in maschinell auswertbarer Form für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) archiviert werden.
Dies gilt für alle Steuerpflichtigen, die elektronische Registrierkassen und vergleichbare Geräte (Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern) einsetzen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu per Rundschreiben vom 26.11.2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2016 geschaffen.
Sind ab 2017 elektronische Registrierkassen Pflicht?
in Deutschland besteht keine grungsätzliche Pflicht für Registrierkassen. Trotzdem nutzen die meisten Einzelhändler und Unternehmen, die Bargeld einnehmen, Registrierkassen oder PC-Kassen. Aufgrund der bislang leichten Manipulationsmöglichkeiten sind die Anforderungen an die elektronische Kassenbuchführung besonders hoch.
Wer ist von den Änderungen in der Kassenbuchführung ab 2017 betroffen?
Nutzt Ihr Betrieb (Einzelhandel, Gastronomie, Handwerk, o.Ä) jedoch eine elektronische Registrierkasse, so betreffen die Änderungen in der Kassenbuchführung („Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“) auch Ihr Geschäft.
Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, um zu klären, ob Sie in Ihrem Einzelhandel von den Änderungen in der Kassenbuchführung 2017 betroffen sind. Wir helfen Ihnen gerne!
Zeitgemäße Lösungen zur Kassenbuchführung von Ihrem Steuerberater
Als Steuerberater nutzen wir die Branchenlösung vom Marktführer DATEV. Ab April 2017 bietet DATEV die Archivierung elektronischer Kassendaten für den vom Gestzgeber vorgeschriebenen Zeitraum in den eigenen Rechenzentren (Cloud Speicher).
Mit DATEV Kassenarchiv online können Kassendaten zur ordnungsgemäßen Kassenbuchführung ab 2017 revisionssicher im DATEV-Rechenzentrum archiviert werden. Die DATEV Lösung bietet die tägliche Archivierung der Kassendaten (Tagesendsummen, Einzelbons) im DATEV-Rechenzentrum sowie die Bereitstellung der Daten für den Betriebsprüfer.
Sprechen Sie mit uns, wenn es um die Kassenbuchführung ab 2017 geht!
Kann ich mein Kassenbuch handschriftlich oder online führen?
Sprechen Sie mit uns als Ihrem Steuerberater, ob für Ihr Geschäft der Einsatz einer elektronischen Registrierkasse sinnvoll oder vom Gestzgeber vorgeschrieben ist.
Sollten Sie Ihr Kassenbuch handschriftlich führen, gibt es dafür Kassenbuch Vorlagen in gedruckter Form im Schreibwarenhandel. Kassenbuch Vorlagen und Kassenbuch Muster in Excel (XLS) oder PDF Format zu ausfüllen finden Sie online vielfach zum Download. Auch gibt es diverse Software und Service Anbieter, die es Ihnen ermöglichen ein elektronisches Kassenbuch online zu führen.