Eine Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung kann, sofern im Betrieb keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen angefallen sind, in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse bei Anlegung des im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen genügen. So entschied der BFH (Az. X B 16/17). Quelle: BFH zu Anforderungen […]
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BFH: Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit
Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob es sich bei der nach Insolvenzverfahrenseröffnung entstandenen Erbschaftsteuer um eine Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 InsO oder um eine Insolvenzforderung i. S. des § 38 InsO handelt und ob ein gegenüber dem Insolvenzverwalter erlassener Erbschaftsteuerbescheid wirksam ist (Az. II R 30/15). Quelle: […]
WeiterlesenBFH zu Rückstellungen für ein Aktienoptionsprogramm
Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter einer AG im Rahmen eines Aktienoptionsplans im Zeitpunkt der Einräumung der unentgeltlich (oder teilentgeltlich) gewährten Bezugsrechte zu einem gewinnwirksamen Personalaufwand führt und ob dies die gewinnmindernde Bildung einer Rückstellung rechtfertigt (Az. I R 11/15). Quelle: BFH zu Rückstellungen für […]
WeiterlesenBFH zu Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches Arbeitszimmer
Der Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Der Betrag kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden. So entschied der BFH (Az. VIII R 52/13). Quelle: BFH zu Aufwendungen […]
WeiterlesenBFH: Freimaurerloge nicht gemeinnützig
Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig. Ihre Gemeinnützigkeit scheitere daran, dass sie nicht darauf gerichtet sei, die Allgemeinheit i. S. von § 52 Abs. 1 AO zu fördern. So entschied der BFH (Az. V R 52/15). Quelle: BFH: Freimaurerloge nicht gemeinnützig
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