BFH zu Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches Arbeitszimmer

Der Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Der Betrag kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden. So entschied der BFH (Az. VIII R 52/13). Quelle: BFH zu Aufwendungen […]

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V R 52/15, Urteil vom 17.05.2017

Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig – Diskriminierung von Frauen – Fehlende „Förderung der Allgemeinheit“ – Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften – Keine Gleichheit im Unrecht – Schutz nach der EMRK Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 JVKostG). Quelle: V R 52/15, Urteil vom 17.05.2017

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