Hierzu: BMF-Schreiben vom 5. Juli 2018. Quelle: Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen
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Zu den gewerbesteuerlichen Folgen der Verletzung einer Sperrfrist gem. § 22 Abs. 2 UmwStG
Der Einbringungsgewinn II gem. § 22 Abs. 2 UmwStG unterliegt dann nicht der GewSt, wenn die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. So entschied des FG Schleswig-Holstein (Az. 1 K 1/16). Quelle: Zu den gewerbesteuerlichen Folgen der Verletzung einer Sperrfrist gem. § 22 Abs. 2 UmwStG
WeiterlesenEinbringungsgewinn II gem. § 22 Abs. 2 UmwStG unterliegt nicht der GewSt, wenn die Erbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre
Das FG Schleswig-Holstein hat – soweit ersichtlich – erstmals eine Entscheidung zu den gewerbesteuerlichen Folgen der Verletzung einer Sperrfrist gem. § 22 Abs. 2 UmwStG getroffen (Az. 1 K 1/16). Quelle: Einbringungsgewinn II gem. § 22 Abs. 2 UmwStG unterliegt nicht der GewSt, wenn die Erbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre
WeiterlesenRechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i. S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie in einer wesentlichen missverständlich gefasst ist, dass die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint
Das FG Schleswig-Holstein hat einer Klage stattgegeben, mit der zuletzt noch die Bestandskraft eines ablehnenden Kindergeldbescheides mit dem Argument bestritten worden war, die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides sei unrichtig i. S. d. § 356 Abs. 2 Satz 1 AO gewesen (Az. 1 K 205/15). Quelle: Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i. S. des § 356 Abs. 2 Satz […]
WeiterlesenVergütungen für eine Tätigkeit als sog. "Lehrarzt" sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei
Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Vergütungen für sog. Lehrärzte nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind (Az. 2 K 174/17). Quelle: Vergütungen für eine Tätigkeit als sog. "Lehrarzt" sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei
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