Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine; Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) vom 15. November 2021

Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nummer 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine; Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) vom 15. November 2021

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Scholz: „Steuerschätzung bestätigt unseren Kurs und macht Mut für die Zukunft“

Die Ergebnisse der 161. Steuerschätzung zeigen: Die entschlossene Hilfspolitik der Bundesregierung zur Bewältigung der Folgen der Pandemie wirkt, gerade die Ertragsteuern fallen höher aus als bisher erwartet. Die Steuereinnahmen bis einschließlich 2025 liegen im Vergleich zur Schätzung im Mai 2021 durchschnittlich jährlich um gut 35 Mrd. Euro und damit insgesamt um knapp 180 Mrd. Euro […]

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