DStV erreicht Übergangsregelung für Blockheizkraftwerke

2015 wurde die Verwaltungsauffassung zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Aufwendungen für die Anschaffung eines Blockheizkraftwerks geändert. Die Bemühungen des DStV dagegen waren erfolgreich: Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene wird aus Vertrauensschutzgründen das Wahlrecht bezüglich der Qualifikation des BHKW ausgedehnt. Quelle: DStV erreicht Übergangsregelung für Blockheizkraftwerke

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Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz („Treaty Override“) ist verfassungsrechtlich zulässig

Laut BVerfG ist der Gesetzgeber auch dann nicht am Erlass eines Gesetzes gehindert, wenn dieses zu völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG im Widerspruch steht (Az. 2 BvL 1/12). Quelle: Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz („Treaty Override“) ist verfassungsrechtlich zulässig

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Die bewegte Lieferung im Reihengeschäft: Auf der Suche nach Rechtssicherheit

Es kommt Bewegung in die Diskussion zur Anpassung der umsatzsteuerlichen Bestimmung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft. Aufgrund der hierzu ergangenen EuGH- und BFH-Rechtsprechung, die der derzeitigen Verwaltungsauffassung widerspricht, besteht zurzeit große Rechtsunsicherheit. Der DStV hat dazu Stellung genommen. Quelle: Die bewegte Lieferung im Reihengeschäft: Auf der Suche nach Rechtssicherheit

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Bauabzugssteuer: Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften trotz fehlender Empfängerbenennung

Das FG Niedersachsen hatte zu entscheiden, ob die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG auch auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften Anwendung findet. Diese Vorschrift gewährt Empfängern von Bauleistungen auch bei fehlender Benennung der Zahlungsempfänger den vollen Betriebsausgabenabzug, wenn der Bauleistungsempfänger seiner Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 EStG nachkommt, indem er von der […]

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Kirchensteuerpflicht verfassungsrechtlich unbedenklich

Laut OVG Rheinland-Pfalz verstößt die Kirchensteuerpflicht nicht gegen die Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung, weil sie durch Beendigung der Kirchenmitgliedschaft abgewendet werden kann. Die Austrittserklärung könne dabei nicht auf die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränkt werden (Az. 6 A 10941/15.OVG). Quelle: Kirchensteuerpflicht verfassungsrechtlich unbedenklich

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