Amtlicher Vordruck für die Erklärung zur gesonderten Feststellung eines positiven Zuwendungsbetrages nach § 6 Abs. 5a KStG auf den 31.12.2015

Das BMF hat den amtlichen Vordruck der Erklärung zur gesonderten Feststellung eines positiven Zuwendungsbetrages nach § 6 Abs. 5a KStG auf den 31.12.2015 (KSt Kassen 5) fertig gestellt (Az. IV C 2 – S-2932 / 15 / 10003 :002). Quelle: Amtlicher Vordruck für die Erklärung zur gesonderten Feststellung eines positiven Zuwendungsbetrages nach § 6 Abs. […]

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Verluste aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig

Das FG Hamburg hat entschieden, dass ein Verlust aus der Veräußerung eines unentgeltlich erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft – § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG – steuerlich zu berücksichtigen ist, sofern der Rechtsvorgänger den Anteil mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben und gehalten hatte (Az. 2 K 258/14). Quelle: Verluste aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen […]

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Kirchgeld bei Zusammenveranlagung in glaubensverschiedener Ehe

Das FG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Kirchgeld-Festsetzung, die an eine kirchenangehörige Steuerpflichtige (Ehefrau) gerichtet und mit dem Zusammenveranlagungs-Einkommensteuerbescheid für die Eheleute verbunden ist, die Einspruchsfrist nicht gewahrt wird, wenn der Einspruch vom anderen Ehegatten in „Ich“-Form eingelegt worden ist (Az. 3 K 167/15). Quelle: Kirchgeld bei Zusammenveranlagung in glaubensverschiedener Ehe

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Nichtanwendung der BFH-Urteile vom 17. Dezember 2014, I R 23/13, und vom 24. Juni 2015, I R 29/14

Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der BFH-Urteile vom 17. Dezember 2014, I R 23/13, und vom 24. Juni 2015, I R 29/14, über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht anzuwenden, soweit der BFH eine Sperrwirkung von DBA-Normen, die Artikel 9 Abs. 1 OECD-MA entsprechen, gegenüber § 1 AStG angenommen […]

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BFH: Keine Zusammenfassung von Feststellungen für doppelstöckige Personengesellschaft

Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob der Absender des Rückkaufsangebots einer GbR-Beteiligung, indem er dieses in der Feststellungserklärung der Gesellschaft unerwähnt ließ, eine Steuerhinterziehung zu Gunsten des Gesellschafters begangen hat, die die Feststellungsfrist gegenüber dem Gesellschafter auf zehn Jahre verlängert (Az. IV R 43/12). Quelle: BFH: Keine Zusammenfassung von Feststellungen für doppelstöckige Personengesellschaft

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