Das FG Hamburg hat entschieden, dass ein Verlust aus der Veräußerung eines unentgeltlich erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft – § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG – steuerlich zu berücksichtigen ist, sofern der Rechtsvorgänger den Anteil mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben und gehalten hatte (Az. 2 K 258/14). Quelle: Verluste aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen […]
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Kirchgeld bei Zusammenveranlagung in glaubensverschiedener Ehe
Das FG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Kirchgeld-Festsetzung, die an eine kirchenangehörige Steuerpflichtige (Ehefrau) gerichtet und mit dem Zusammenveranlagungs-Einkommensteuerbescheid für die Eheleute verbunden ist, die Einspruchsfrist nicht gewahrt wird, wenn der Einspruch vom anderen Ehegatten in „Ich“-Form eingelegt worden ist (Az. 3 K 167/15). Quelle: Kirchgeld bei Zusammenveranlagung in glaubensverschiedener Ehe
WeiterlesenNichtanwendung der BFH-Urteile vom 17. Dezember 2014, I R 23/13, und vom 24. Juni 2015, I R 29/14
Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der BFH-Urteile vom 17. Dezember 2014, I R 23/13, und vom 24. Juni 2015, I R 29/14, über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht anzuwenden, soweit der BFH eine Sperrwirkung von DBA-Normen, die Artikel 9 Abs. 1 OECD-MA entsprechen, gegenüber § 1 AStG angenommen […]
WeiterlesenBFH: Keine Zusammenfassung von Feststellungen für doppelstöckige Personengesellschaft
Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob der Absender des Rückkaufsangebots einer GbR-Beteiligung, indem er dieses in der Feststellungserklärung der Gesellschaft unerwähnt ließ, eine Steuerhinterziehung zu Gunsten des Gesellschafters begangen hat, die die Feststellungsfrist gegenüber dem Gesellschafter auf zehn Jahre verlängert (Az. IV R 43/12). Quelle: BFH: Keine Zusammenfassung von Feststellungen für doppelstöckige Personengesellschaft
WeiterlesenBFH zur Verrechnung von Altverlusten aus Termingeschäften mit Neuerträgen gemäß § 3 Abs. 4 InvStG
Der BFH hatte zu prüfen, ob (Alt-)Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des KAGG entstanden sind, mit den unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des nunmehr gültigen InvStG erzielten Zinsen, inländischen Mieterträgen und sonstigen Erträgen verrechnet werden können, weil es sich insoweit um Beträge „gleicher Art“ i. S. d. § 3 Abs. 4 Satz 1 InvStG […]
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