Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen in erster Linie die Möglichkeiten inländischer Steuerpflichtiger zur Steuerumgehung mittels Domizilgesellschaften (häufig auch als Briefkastenfirmen bezeichnet) erschwert werden. Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)
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Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Die Bundesregierung hat heute der Unterzeichnung des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zugestimmt. Quelle: Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
WeiterlesenEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Der Gesetzentwurf enthält ein Maßnahmenpaket, um eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auf freiwilliger Basis zu erreichen und verbessert das Verfahren zur Riester-Förderung. Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
WeiterlesenBundeskabinett bringt grundlegende Reform der Betriebsrente auf den Weg
Das Bundeskabinett hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit bringt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf den Weg. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen. Quelle: Bundeskabinett bringt grundlegende Reform der Betriebsrente auf den Weg
WeiterlesenII R 37/13, Urteil vom 27.09.2016
Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 JVKostG). Quelle: II R 37/13, Urteil vom 27.09.2016
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