Mit dem Änderungsprotokoll wird der abkommensrechtliche Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Bulgarien umgesetzt. Quelle: Protokoll vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Abkommens vom 25. Januar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Kapitalmaßnahme von Air Liquide S. A. (Frankreich) im Juni 2022; Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStGsetz (EStG)
Hierzu: BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2022. Quelle: Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Kapitalmaßnahme von Air Liquide S. A. (Frankreich) im Juni 2022; Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStGsetz (EStG)
WeiterlesenAnwendung der Mitteilungsverordnung (MV), Ergänzung von Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022, IV A 3 – S 0229/21/10002:009, BStBl I Seite 848
Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung enthält bundeseinheitlich abgestimmte Ausnahmen von der Mitteilungspflicht. Diese Anlage wird um Zahlungen an Strafgefangene nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen ergänzt, sofern diese Zahlungen einen Betrag von 10.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Quelle: Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV), Ergänzung von Anlage 1 des BMF-Schreibens vom […]
WeiterlesenVerordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung
Die Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete, welche nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, soweit sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind. Die EU-Liste wird zweimal jährlich aktualisiert, in der Regel im Februar und Oktober. Quelle: Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung
WeiterlesenSechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Seit dem Erlass der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Quelle: Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
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