Zu den gewerbesteuerlichen Folgen der Verletzung einer Sperrfrist gem. § 22 Abs. 2 UmwStG

Der Einbringungsgewinn II gem. § 22 Abs. 2 UmwStG unterliegt dann nicht der GewSt, wenn die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. So entschied des FG Schleswig-Holstein (Az. 1 K 1/16). Quelle: Zu den gewerbesteuerlichen Folgen der Verletzung einer Sperrfrist gem. § 22 Abs. 2 UmwStG

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Einbringungsgewinn II gem. § 22 Abs. 2 UmwStG unterliegt nicht der GewSt, wenn die Erbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre

Das FG Schleswig-Holstein hat – soweit ersichtlich – erstmals eine Entscheidung zu den gewerbesteuerlichen Folgen der Verletzung einer Sperrfrist gem. § 22 Abs. 2 UmwStG getroffen (Az. 1 K 1/16). Quelle: Einbringungsgewinn II gem. § 22 Abs. 2 UmwStG unterliegt nicht der GewSt, wenn die Erbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre

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Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i. S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie in einer wesentlichen missverständlich gefasst ist, dass die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint

Das FG Schleswig-Holstein hat einer Klage stattgegeben, mit der zuletzt noch die Bestandskraft eines ablehnenden Kindergeldbescheides mit dem Argument bestritten worden war, die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides sei unrichtig i. S. d. § 356 Abs. 2 Satz 1 AO gewesen (Az. 1 K 205/15). Quelle: Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i. S. des § 356 Abs. 2 Satz […]

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