Besteuerung von Arbeitslohn in sog. Dreieckssachverhalten

Das FG Münster entschied, dass ein Besteuerungsrecht für sog. Drittstaateneinkünfte – d. h. Einkünfte, die nicht aus der Bundesrepublik Deutschland oder dem anderen Wohnsitzstaat stammen – nicht ohne Rücksicht auf die Regelungen des DBA mit dem Quellenstaat (Drittstaat), ausgeübt werden kann (Az. 1 K 42/18). Quelle: Besteuerung von Arbeitslohn in sog. Dreieckssachverhalten

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