Das BMF teilt das für die Anwendung des § 1 AStG Gültige mit und bezieht sich dabei auf das EuGH-Urteil vom 31. Mai 2018 in der Rs. C-382/16 „Hornbach-Baumarkt“ (Az. IV B 5 – S-1341 / 11 / 10004-09). Quelle: Wirtschaftliche Gründe, die den Abschluss eines Geschäfts unter nicht "fremdüblichen Bedingungen" rechtfertigen
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Bezahldienste sollen im Kampf gegen Mehrwertsteuerbetrug im Online-Handel helfen
Die EU-Kommission will im Kampf gegen den Mehrwertsteuerbetrug zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden und Zahlungsdienstleistern wie Kreditkarten- und Lastschriftanbietern beitragen. Die vorgeschlagenen Regeln legen vierteljährliche Verpflichtungen zum Informationsaustausch für Anbieter fest, die es den Fachleuten der Mitgliedstaaten (dem Eurofisc-Netz) ermöglichen, bestimmte von den Anbietern erhaltene Zahlungsdaten über grenzüberschreitende Verkäufe auszutauschen und zu analysieren. […]
WeiterlesenWirtschaftliche Gründe, die den Abschluss eines Geschäfts unter nicht „fremdüblichen Bedingungen“ rechtfertigen – EuGH-Urteil vom 31. Mai 2018 in der Rechtssache C-382/16
Hierzu: BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2018. Quelle: Wirtschaftliche Gründe, die den Abschluss eines Geschäfts unter nicht „fremdüblichen Bedingungen“ rechtfertigen – EuGH-Urteil vom 31. Mai 2018 in der Rechtssache C-382/16
WeiterlesenAngabe der vollständigen Anschrift in einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG
Mit Urteilen vom 13. Juni 2018, XI R 20/14 und vom 21. Juni 2018, V R 25/15, V R 28/16, hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung […]
WeiterlesenBFH: Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
Der BFH hat u. a. entschieden, dass auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgänge die Steuervergünstigung des § 6a Satz 1 GrEStG keine Anwendung findet (Az. II B 8/18). Quelle: BFH: Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
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