Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für sportliche Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen

Das BMF äußert sich zum Grundsatz der Anwendung von nationalen Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften, speziell zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Az. III C 3 – S-7180 / 17 / 10001). Quelle: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für sportliche Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen

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Kein Bestandsschutz für Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen stellen Ausnahmen vom Grundsatz der Besteuerung dar und entfalten keinerlei Bestandsschutz. Mit diesem Hinweis antwortet die Bundesregierung (19/7404) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die wissen wollte, warum für aus Klärgasen erzeugten und selbst verbrauchten Strom Stromsteuer erhoben wird. Quelle: Kein Bestandsschutz für Steuerbefreiungen

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Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG für sportliche Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen; TOP 8 der Umsatzsteuer-Sitzung I/2018 vom 23. bis 25. Januar 2018

entsprechend BMF-Schreiben vom 4. Februar 2019 – III C 3 – S 7180/17/10001 (2019/0091394) – Quelle: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG für sportliche Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen; TOP 8 der Umsatzsteuer-Sitzung I/2018 vom 23. bis 25. Januar 2018

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