BFH versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag

Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. So entschied der BFH unter Berücksichtigung der Umstände eines Einzelfalls (Az. II B 91/15). Quelle: BFH versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag

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I R 61/14, Urteil vom 06.04.2016

Begriff „Wirtschaftlicher Zusammenhang“ in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG – Umfang der gesonderten und einheitlichen Feststellung der von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft erzielten Einkünfte Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 JVKostG). Quelle: I R 61/14, Urteil vom 06.04.2016

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