Neufassung des § 50i EStG

Das BMF erläutert, dass §50i Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 48 EStG in der Fassung von Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 erstmals für Einbringungen anzuwenden ist, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen wurde (Az. IV […]

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Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2016

Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder erläutern, dass die aufgezählten Jahressteuererklärungen für 2016 grundsätzlich bis zum 31. Mai 2017 abzugeben sind. Zugleich wird für Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, wie in den Vorjahren allgemein eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2017 gewährt. Quelle: Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2016

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Neufassung des § 50i EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000); Aufhebung des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2015 (BStBl 2016 I S. 7)

Quelle: Neufassung des § 50i EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000); Aufhebung des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2015 (BStBl 2016 I S. 7)

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BFH zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG

In Folge der EuGH-Vorlageentscheidung C-400/15 vom 15.09.2016 hatte der BFH zu entscheiden, ob der Vorsteuerabzug einer kommunalen Gebietskörperschaft, die einen Anschaffungsgegenstand außerhalb der hoheitlichen Aufgabenerfüllung im gewerblich geprägten Geschäftsbereich zu unternehmerischen Zwecken einsetzt, verwehrt bleibt, wenn der Liefergegenstand zu weniger als 10 % für das Unternehmen genutzt wird (Az. XI R 15/13). Quelle: BFH zum […]

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BFH zur Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

Unterhält der Unternehmer einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb und einen weiteren der Regelbesteuerung unterliegenden Gewerbebetrieb, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuerbeträge für gemischt genutzte Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 4 UStG. So entschied der BFH (Az. V R 1/15). Quelle: BFH zur Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

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