Vorrang nationaler Verjährungsvorschriften bei Mehrwertsteuerbetrug

Laut EuGH sind italienische Gerichte in Strafverfahren, die schwere Betrugsfälle im Mehrwertsteuerbereich zum Gegenstand haben, nicht verpflichtet, von der Anwendung der nationalen Verjährungsvorschriften abzusehen, wenn sie dadurch gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit bei mit Straftaten und Strafen verstoßen würden (Rs. C-42/17). Quelle: Vorrang nationaler Verjährungsvorschriften bei Mehrwertsteuerbetrug

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Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge – § 10a Satz 10 GewStG

Das FinMin Baden-Württemberg teilt im Einvernehmen mit dem BMF in seinem Erlass mit, dass die im BMF-Schreiben vom 28. November 2017 zur Anwendung des § 8c KStG enthaltenen Grundsätze auch bei der Gewerbesteuer uneingeschränkt anzuwenden sind (Az. 3 – G-142.7 / 40). Quelle: Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge – § 10a Satz […]

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