Straffreiheit bei Selbstanzeige von Steuerstraftaten
In den letzten Jahren wurden die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige von Steuerstraftaten deutlich erschwert. Nicht nur durch die breite öffentliche Diskussion nach einigen prominenten Fällen wurde gar über die grundsätzliche Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige im Bundestag abgestimmt.
Bekämpfung von Steuerhinterziehung durch weitere Verschärfung der Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige
Allerdings sieht die aktuelle Entwicklung deutlich enger gefasste Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht vor, unter anderem durch die Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages bei Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt werden.
Dies sieht ein aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (Drucksache 18/3018), der so unverändert am 03.12.2014 verabschiedet wurde.
Bis zum Inkrafttreten des Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung voraussichtlich am 01.Januar 2015 gilt die aktuelle Fassung der
§371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Nach §371 AO wird nicht wegen Steuerhinterziehung nach §370 AO mit bis zu 5 Jahren Haft oder mit Geldstrafe bestraft, wer gegenüber dem Finanzamt zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart die unrichtigen Angaben in vollem Umfang berichtigt, alle unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt.
Wurde dem Steuerhinterzieher oder seinem Vertreter bekannt gegeben, dass eine Steuerprüfung gemäß §196 AO droht oder ein Strafverfahren eingeleitet wird oder ist gar ein Finanzbeamter zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit angetreten, so tritt die Straffreiheit nicht ein.
Ebenso tritt die Straffreiheit nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten zum Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Steuerhinterzieher dies wusste oder damit rechnen musste.
Straffreiheit tritt weiterhin nicht ein, wenn nach §371 AO die Höhe der hinterzogenen Steuer (bzw. nicht gerechtfertigte Steuervorteil) eine Höhe von € 50.000,- pro Straftat übersteigt.
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