Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, im Sinne einer „großen Fristenlösung“ auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats und somit um circa 40 Tage verschoben. Der Anwendungszeitpunkt wird mit diesem BMF-Schreiben bekanntgegeben. Quelle: Bekanntgabe des Anwendungszeitpunktes für die Änderung des Fälligkeitstermins (§ 21 […]
WeiterlesenNews – Aktuelles zum Thema Steuern - Seite 210
Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2019, I R 20/16, BStBl. II S. … Quelle: Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften
WeiterlesenVerordnung zu § 27 Absatz 15 Umwandlungssteuergesetz
Mit der Verordnung soll von der in § 27 Absatz 15 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden, die Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 UmwStG von acht auf zwölf Monate Corona-bedingt auf das Jahr 2021 auszudehnen. Damit wird für die Steuerpflichtigen frühzeitig Planungssicherheit […]
WeiterlesenDas Amtliche AO-Handbuch 2020 ist online
Das BMF präsentiert ab sofort die digitale Version des AO-Handbuchs mit vielen Funktionen und Extras: Alle rund um die Abgabenordnung notwendigen aktuellen Bestimmungen sind übersichtlich dargestellt und sowohl am PC als auch mobil praktisch abrufbar. Quelle: Das Amtliche AO-Handbuch 2020 ist online
WeiterlesenAllgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungesnträgen wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Behandlung der Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau als „regelmäßige“ Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 7 EStG
Quelle: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungesnträgen wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Behandlung der Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau als „regelmäßige“ Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 7 EStG
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