Kabinett bringt mit Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 die Finanzierung des Startchancen-Programms auf den Weg Das Bundeskabinett hat heute eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes (FAG-Änderungsgesetz 2024) beschlossen. Quelle: Newsletter des Bundesministeriums der Finanzen
WeiterlesenNews – Aktuelles zum Thema Steuern - Seite 14
Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
Das am 27. März 2024 verkündete Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), BGBl. I Nummer 108, enthält u.a. verschiedene, teils datenschutzrechtlich erforderliche sowie ergänzende Änderungen in § 138f AO. Bund und Länder haben aus diesem Anlass eine Aktualisierung des BMF-Schreiben vom 29. März 2021, BStBl I S. 582, […]
WeiterlesenJahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wird der fachlich gebotene Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH). Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund […]
WeiterlesenJahressteuergesetz 2024
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um z. B. den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen. Quelle: Jahressteuergesetz 2024
WeiterlesenAnwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG)
Nichtbeanstandungsregelung für § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG): Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen habenm, wird es nicht beanstandet, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden. Quelle: Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG)
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