Bund und Länder haben beschlossen, Einkommenstesuerfestsetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a.F.) vorläufig durchzuführen. Ferner enthält das BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022 eine klarstellende Änderung zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl. I S. 2.
Quelle: Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO)); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO; Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a.F.)