Die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)) bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen wird durch das BMF-Schreiben vom 28. März 2022 aufgehoben.
Quelle: Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO)); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO; Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen