Eine Einrichtung, die Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende aufgrund eines bis zum 31. März 2012 ausgestellten Vermittlungsgutscheins nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, kann sich für die Steuerfreiheit dieser Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Leistungen gilt das Berufungsrecht auch für Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2015 Vermittlungsleistungen an Arbeitssuchende aufgrund eines ab dem 1. April 2012 ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 SGB III erbracht haben und deren Honorar deshalb unmittelbar von der Agentur für Arbeit vergütet wurde. Hierzu: BMF-Schreiben vom 19. September 2016 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, XI R 35/13.
Quelle: Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen privater Arbeitsvermittler; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29. Juli 2015, XI R 35/13