Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2016 – III C 3 – S 7015/16/10001 (2016/1122932), BStBl I S. 1459, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.
Quelle: Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum 31. Dezember 2017 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)