Das BMF-Schreiben enthält Muster für die von Fachunternehmen und Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (bisher: § 21 Energieeinsparverordnung) auszustellenden Bescheinigungen. Mit ihnen kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung die steuerliche Förderung für die energetische Gebäudesanierung geltend gemacht werden.
Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 31. März 2020 (BStBl I S. 484). In diesen und allen künftigen Fällen sind daher die neuen Muster zu verwenden. Bescheinigungen, die bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden BMF-Schreibens für nach dem 31. Dezember 2020 begonnene energetische Maßnahmen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 31. März 2020 ausgestellt wurden, behalten jedoch ihre Gültigkeit.
Quelle: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG);
Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens;
Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG)