Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016 bekannt gemacht.
Dieser Programmablaufplan begrenzt den Lohnsteuerabzug auf Versorgungsbezüge von beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsempfängern, denen die Abkommensvorteile nach den DBA Türkei, Spanien oder Norwegen zustehen.
Der Programmablaufplan ist spätestens ab dem 1. April 2016 anzuwenden. Der vom 1. Januar 2016 bis zur erstmaligen Anwendung vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren.
Quelle: Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016