Die Steuerverwaltungen der Länder können die Neuberechnung der Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 in anhängigen Verfahren und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme erst einsetzen, sobald alle dazu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen abgeschlossen worden sind. Die Umstellungstermine in den einzelnen Ländern fallen auseinander. Soweit und solange die Neuregelung in § 238 Absatz 1a und 1b AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, ergehen Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 weiterhin vorläufig oder werden ausgesetzt (vgl. BMF-Schreiben vom 22. Juli 2022 – IV A 3 – S 0338/22/10004 :007). Die Neufassung des Anwendungserlasses zu § 233a AO durch das BMF-Schreiben vom 4. November 2022 – IV A 3 – S 0460-a/19/10012 :002 – ist jeweils erst ab der Umstellung der Zinsberechnungsprogramme auf das neue Recht anzuwenden. Ergibt sich im Rahmen der Neuberechnung im Umstellungslauf eine Änderung gegenüber den bisher festgesetzten Zinsen, ergeht ein Zinsbescheid.
Quelle: Neufassung des AEAO zu § 233a zur Umsetzung der Rechtsänderungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung