Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG)

Nichtbeanstandungsregelung für § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG): Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen habenm, wird es nicht beanstandet, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.
Quelle: Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG)