Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde das Bundeszentralamt für Steuern ermächtigt, zu natürlichen Personen die Kontoverbindungen (IBAN und ggf. BIC) zu speichern, um künftig eine unbare Auszahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen (§ 139b Abs. 3a AO). Zu diesem Themenbereich ist auf der Internetseite des BZSt ein FAQ mit vielen hilfreichen Informationen veröffentlicht worden. Ein Merkblatt für fremdsprachige Bürgerinnen und Bürger fasst außerdem die wichtigsten Informationen zu den Übermittlungsmöglichkeiten der Kontoverbindung (IBAN und ggf. BIC) zusammen. Das Merkblatt ist in verschiedenen Sprachen abrufbar. In Kürze werden auf der Internetseite des BZSt Übersetzungen in weiteren Sprachen verfügbar sein.
Quelle: Meldung der IBAN zur Auszahlung öffentlicher Mittel