Ditte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung

Die Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete, welche nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, soweit sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind. Die EU-Liste wird zweimal jährlich aktualisiert, i. d. R. im Februar und Oktober.
Quelle: Ditte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung